Rechtsprechung
LG Mannheim, 20.01.2006 - 1 S 178/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
(Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 BGB unterliegt nicht der obligatorischen Streitschlichtung gemäß § 1 Abs. 1 S. 2a BWSchlG).
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verschuldensunabhängige Haftung i.R.e. nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs wegen rechtswidriger Einwirkungen auf ein Nachbargrundstück durch privatwirtschaftliche Benutzung des eigenen Grundstücks
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Mannheim, 16.09.2005 - 12 C 500/04
- LG Mannheim, 20.01.2006 - 1 S 178/05
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 30.05.2003 - V ZR 37/02
Haftung des Versorgungsunternehmens für Schäden durch Bruch einer Wasserleitung
Auszug aus LG Mannheim, 20.01.2006 - 1 S 178/05
Mit der Zahlungsklage macht der Kläger einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend, der in ständiger Rechtsprechung in Analogie zu § 906 Abs. 2 BGB entwickelt wurde und dann gegeben ist, "...wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muß, aus besonderen Gründen jedoch nicht gem. §§ 1004 1, 862 I BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen..." (BGH NJW 2003, 2377f. m.w.N.), insbesondere dann, wenn durch die Einwirkungen bereits Schäden entstanden sind.
- OLG Zweibrücken, 09.07.2012 - 7 U 302/11
Zahlungsklage aus Nachbarschaftsstreitigkeiten in Rheinland-Pfalz: …
Soweit das LG Mannheim für die entsprechende Vorschrift im baden-württembergischen Schlichtungsgesetz (§ 1 Abs. 1 S. 2 a BWSchlG: _Ansprüche wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen_) ein Schlichtungserfordernis für den Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog ablehnt (LG Mannheim, Urt. v. 20.01.2006 _ 1 S 178/05, zit. n. juris), weil kein besonderes Bedürfnis bestehe, durch die analoge Anwendung den Ausgleich eines eingetretenen Schadens zwischen Nachbarn einer obligatorischen Streitschlichtung zuzuführen, würde sich diese Argumentation gegen jedwede Einbeziehung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen in die obligatorische Streitschlichtung richten und überzeugt vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht. - OLG Köln, 28.06.2011 - 24 U 128/10 Die gegenteilige, von den Klägern vertretene Ansicht (ebenso allerdings LG Mannheim, Urt. v. 20.1.2006, 1 S 178/05, zit. nach juris) überzeugt nicht.